Die Parteien streiten darüber, wie der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu berechnen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind bei der Beklagten beschäftigt. Die Heirat fand am 16.5.1989 statt. Am 29.9.1989 wurde ihr Kind geboren. Die Schutzfristen vor und nach der Niederkunft dauerten vom 10.8.1989 bis zum 23.11.1989. Im Anschluß daran nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.
Beide Ehegatten waren zum Zeitpunkt der Eheschließung in Lohnsteuerklasse I eingereiht. Mit Wirkung ab 1.5.1989 wählten sie die Steuerklasse III für die Klägerin und V für den Ehemann. Die Klägerin verdiente zuletzt monatlich 3. 300, -- DM brutto. Ihr Ehemann erhielt im Juni 1989 4.155, -- DM brutto.
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