BAG - Urteil vom 18.09.1991
5 AZR 581/90
Normen:
AFG § 113 ; BGB § 242 ; EStG § 39 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1; MuSchG § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 14 MuSchG 1968
BB 1992, 216
BB 1992, 216, 353
BB 1992, 353
DB 1992, 787
EzA § 14 MuSchG Nr. 10
NZA 1992, 411
SAE 1993, 44
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9231/89
LAG Köln, vom 14.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 463/90

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld; Rechtsmißbräuchliche Wahl der Steuerklassenkombination

BAG, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 581/90

DRsp Nr. 1996/6199

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld; Rechtsmißbräuchliche Wahl der Steuerklassenkombination

»Auch die erstmalige Wahl einer Steuerklassenkombination nach der Eheschließung kann in Bezug auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld rechtsmißbräuchlich sein.«

Normenkette:

AFG § 113 ; BGB § 242 ; EStG § 39 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1; MuSchG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu berechnen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind bei der Beklagten beschäftigt. Die Heirat fand am 16.5.1989 statt. Am 29.9.1989 wurde ihr Kind geboren. Die Schutzfristen vor und nach der Niederkunft dauerten vom 10.8.1989 bis zum 23.11.1989. Im Anschluß daran nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.

Beide Ehegatten waren zum Zeitpunkt der Eheschließung in Lohnsteuerklasse I eingereiht. Mit Wirkung ab 1.5.1989 wählten sie die Steuerklasse III für die Klägerin und V für den Ehemann. Die Klägerin verdiente zuletzt monatlich 3. 300, -- DM brutto. Ihr Ehemann erhielt im Juni 1989 4.155, -- DM brutto.