BSG - Urteil vom 27.06.2000
B 2 U 23/99 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b, § 539 Abs. 1 Nr. 8, § 550 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 18
NZS 2000, 621
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 200/98 - 23.02.1999,
SG Köln, vom 23.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 74/97

Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im Wege der Wahlfeststellung

BSG, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen B 2 U 23/99 R

DRsp Nr. 2000/7840

Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im Wege der Wahlfeststellung

1. Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers bestimmt sich in entsprechender Anwendung nach den Rechtsgrundsätzen, die das BSG für die Zuordnung des Leistungsverhältnisses bei mehreren Unternehmen dienenden Tätigkeiten entwickelt hat, wenn ein Anspruch auf Unfallentschädigung im Wege der Wahlfeststellung begründet ist und dafür verschiedene Unfallversicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b, § 539 Abs. 1 Nr. 8, § 550 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf von welchem Unfallversicherungsträger der Kläger Entschädigung wegen seines Verkehrsunfalls vom 15. April 1996 verlangen kann.