BGH - Beschluss vom 30.07.2013
X ARZ 320/13
Normen:
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 2050
BB 2013, 2195
DStR 2013, 12
MDR 2013, 1108
NJW-RR 2013, 1302
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 SA 51/13

Zuständiges Gericht bei Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Filmfonds bei Vorhandensein von mehreren Verantwortlichen mit jeweils unterschiedlichen Allgemeinen Gerichtsstand; Notwendigkeit der Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen für die Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen X ARZ 320/13

DRsp Nr. 2013/19152

Zuständiges Gericht bei Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Filmfonds bei Vorhandensein von mehreren Verantwortlichen mit jeweils unterschiedlichen Allgemeinen Gerichtsstand; Notwendigkeit der Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen für die Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

a) Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.b) Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe