BFH, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen VII B 157/98
DRsp Nr. 1999/3627
Zuständigkeit des FA; USt
1. Die ausschließlich örtliche Zuständigkeit der FÄ für die Umsatzbesteuerung folgt aus § 21 AO. Dass mehrere FÄ nebeneinander für die USt zuständig sein können, ist begrifflich ausgeschlossen.2. Die Zuständigkeit der FÄ für die Umsatzbesteuerung bestimmt sich nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer ganz oder vorwiegend sein Unternehmen betreibt. Das ist im Allgemeinen der Ort, an dem die Geschäftsleitung ihren Sitz hat.
Gründe:
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