Streitig ist, ob die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2004 innerhalb der Festsetzungsfrist aufgehoben wurde.
Der Kläger bezog für die Tochter1, geb. am 12.12.1988, und Tochter2, geb. am 03.06.1993, von der Familienkasse laufend Kindergeld. Die Auszahlung des Kindergeldes ging ab dem Jahr 1996 auf den privatwirtschaftlichen Arbeitgeber über. Betreffend den Kindergeldanspruch ab Januar 1996 teilte der Kläger am 30.10.1995 der Familienkasse mit, dass voraussichtlich ab 01.01.1996 das Kindergeld von seinem Arbeitgeber ausgezahlt werde. Zur Vorlage beim Arbeitgeber benötige er deshalb eine Kindergeldbescheinigung des Arbeitsamtes.
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