BFH - Beschluss vom 27.08.2012
V S 25/12
Normen:
FGO § 114; AO § 258; FGO § 69 Abs. 3;

Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen V S 25/12

DRsp Nr. 2012/20164

Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet.

1. Der Bundesfinanzhof ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 FGO ist. Zuständig für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist vielmehr das Finanzgericht als Gericht des ersten Rechtszuges, und zwar auch dann, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet. 2. Der Bundesfinanzhof ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 S. 1 und 2 FGO zu verweisen.

Normenkette:

FGO § 114; AO § 258; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.