BFH - Urteil vom 18.11.2008
VIII R 17/07
Normen:
FVG § 17 Abs. 2; AO § 195; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3; FGO § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4455/06

Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

BFH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VIII R 17/07

DRsp Nr. 2009/5404

Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

Normenkette:

FVG § 17 Abs. 2; AO § 195; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3; FGO § 63 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleingesellschafter der X-GmbH, bei der der hierfür örtlich zuständige Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) eine Außenprüfung angeordnet hatte.

Außerdem erließ das FA am 13. April 2005 auch gegenüber dem Kläger eine Prüfungsanordnung nach §§ 193 Abs. 2 Nr. 2 und 194 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), nachdem es insoweit von dem für den Kläger örtlich zuständigen Finanzamt Z beauftragt worden war. Mit Prüfungsanordnung vom 20. September 2005 erweiterte das FA die Außenprüfung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat über den bis dahin angeordneten Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 hinaus auf die Einkommensteuer 1994 bis 2003 sowie die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1994 bis 31. Dezember 2003.