BFH - Urteil vom 18.11.2008
VIII R 18/07
Normen:
AO § 193 Abs. 2; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2854/06

Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

BFH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VIII R 18/07

DRsp Nr. 2009/5405

Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung (AO); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

Normenkette:

AO § 193 Abs. 2; AO § 367 Abs. 1; AO § 367 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom Finanzamt X gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beauftragt worden. Das FA erließ am 14. November 2005 eine Prüfungsanordnung unter Hinweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, die sich auf die Einkommensteuer 1994 bis 2003 und die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1994, 1. Januar 1995 und 1. Januar 1996 erstreckte.

Den gegen die Prüfungsanordnung eingelegten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 21. Juni 2006 als unbegründet zurück. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt, nachdem die Klägerin ihren Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte.