EuGH - Schlussantrag vom 30.04.2015
Rs. C-241/14
Normen:
Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz vom 21.06.1999 Art. 2; Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz vom 21.06.1999 Anhangs I Art. 9; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Zuständigkeiten bei der Besteuerung von Einkünften eines in der Bundesrepublik wohnhaften und sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik abhängig beschäftigten tschechischen Staatsbürgers; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

EuGH, Schlussantrag vom 30.04.2015 - Aktenzeichen Rs. C-241/14

DRsp Nr. 2015/20039

Zuständigkeiten bei der Besteuerung von Einkünften eines in der Bundesrepublik wohnhaften und sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik abhängig beschäftigten tschechischen Staatsbürgers; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Tenor:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass es gemäß seines Art. 21 Abs. 1 einer in einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Mitgliedstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmung nicht entgegensteht, die eine Form der überdachenden Besteuerung vorsieht, nach der die Einkünfte, die in dem Mitgliedstaat von einem Arbeitnehmer erzielt werden, der gemäß dem Abkommen als sogenannter "umgekehrter" Grenzgänger einzustufen ist und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat, aber nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und vor der Verlegung in die Schweiz im fraglichen Mitgliedstaat insgesamt mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war, in dem Jahr der Verlegung und den folgenden fünf Jahren weiterhin der Einkommensteuer des Mitgliedstaats unterworfen werden können.

Normenkette: