Tenor:
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass es gemäß seines Art. 21 Abs. 1 einer in einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Mitgliedstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmung nicht entgegensteht, die eine Form der überdachenden Besteuerung vorsieht, nach der die Einkünfte, die in dem Mitgliedstaat von einem Arbeitnehmer erzielt werden, der gemäß dem Abkommen als sogenannter "umgekehrter" Grenzgänger einzustufen ist und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat, aber nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und vor der Verlegung in die Schweiz im fraglichen Mitgliedstaat insgesamt mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war, in dem Jahr der Verlegung und den folgenden fünf Jahren weiterhin der Einkommensteuer des Mitgliedstaats unterworfen werden können.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|