BGH - Urteil vom 14.02.2019
IX ZR 203/18
Normen:
BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 552
DB 2019, 1502
MDR 2019, 964
VersR 2020, 231
WM 2019, 1227
ZIP 2019, 1288
ZInsO 2019, 1421
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 1258/15
LG Oldenburg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 326/17

Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Abwarten der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; Güteantrag gegen Wirtschaftsprüfer

BGH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen IX ZR 203/18

DRsp Nr. 2019/8904

Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Abwarten der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; Güteantrag gegen Wirtschaftsprüfer

Zum Zustandekommen eines Anwaltsvertrages, wenn eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers eingeholt werden soll.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 675;

Tatbestand

Der Beklagte hatte sich als atypischer stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft der "G. " beteiligt und Einlagen von mehr als 20.000 € erbracht. Über das Vermögen der Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte beauftragte die klagende Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber den Initiatoren und Konzeptanten der "G. ". Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten sagte die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten zu.