Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beklagte hatte sich als atypischer stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft der "G. " beteiligt und Einlagen von mehr als 20.000 € erbracht. Über das Vermögen der Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte beauftragte die klagende Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber den Initiatoren und Konzeptanten der "G. ". Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten sagte die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten zu.
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