FG Sachsen - Urteil vom 05.12.2018
4 K 1008/14
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 1;

Zustellung deutscher Bescheide im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein (hier: Festsetzung der Tabaksteuer)

FG Sachsen, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 1008/14

DRsp Nr. 2022/16510

Zustellung deutscher Bescheide im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein (hier: Festsetzung der Tabaksteuer)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist der Steuerbescheid vom 23.05.2012 (Behördenakte Teil 3 Bl. 18), mit dem - unter Berücksichtigung zeitlich nachfolgender Änderungsbescheide (Behördenakte Teil 3 Blatt 28, 36, 48) - gegen den Kläger zuletzt Tabaksteuer in Höhe von 22.996,22 € festgesetzt worden war. Die Klage richtet sich außerdem gegen die Einspruchsentscheidung vom 06.06.2014 (Behördenakte Teil 3 Blatt 134 ff.; Blatt 12 ff. der Akte), mit welcher der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Steuerbescheid vom 23.05.2012 in Gestalt der oben erwähnten Änderungsbescheide wegen Nichteinhaltung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen hat.