FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2012
14 K 3985/10 H
Normen:
AO § 122 Abs. 5; AO § 355 Abs. 1; VwZG § 3; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418;

Zustellung mittels Postzustellungsurkunde - Identifizierbarkeit des Inhalts der Sendung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 14 K 3985/10 H

DRsp Nr. 2014/3137

Zustellung mittels Postzustellungsurkunde – Identifizierbarkeit des Inhalts der Sendung

Für die Identifizierbarkeit des Inhalts einer mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Sendung reicht jede Kennzeichnung durch Nennung der Steuernummer nebst Zahlen und Buchstaben aus, die es dem Empfänger ermöglicht, die Sendung dem richtigen Vorgang zuzuordnen. Bei der Zustellung eines die Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume betreffenden Haftungsbescheides führt eine lediglich die Jahresangaben, nicht aber die Angabe der Quartale enthaltende Kennzeichnung der Sendung nicht zu einem Mangel der Identifizierbarkeit. Weist die Postzustellungsurkunde den im Haftungsbescheid der Steuernummer vorangestellten Buchstaben „H- „ nicht aus, ist dies unschädlich, wenn Begriff „Haftungsbescheid” in der Postzustellungsurkunde ausgeschrieben worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; AO § 355 Abs. 1; VwZG § 3; ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid für Steuerschulden „A“ KG (im Folgenden: KG). Der Kläger war neben Herrn „B“ Geschäftsführer der „C“, die wiederum Komplementärin der KG war.