FG Bremen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 27/08
Zuweisung bereits anhängiger Sachen zu einem anderen Spruchkörper
BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen IV B 30/10
DRsp Nr. 2012/1674
Zuweisung bereits anhängiger Sachen zu einem anderen Spruchkörper
NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO und § 119 Nr. 1FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt.
1.Der BFH hat wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1FGO führt, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146; vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093).2.
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