BFH - Beschluss vom 23.11.2011
IV B 30/10
Normen:
GVG § 21e Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 431
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 27/08

Zuweisung bereits anhängiger Sachen zu einem anderen Spruchkörper

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen IV B 30/10

DRsp Nr. 2012/1674

Zuweisung bereits anhängiger Sachen zu einem anderen Spruchkörper

NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt.

1. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO führt, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146; vom 19. Juli 2010 X B 21/10, BFH/NV 2010, 2093). 2.