FG Niedersachsen vom 11.11.1998
IX 373/93
Fundstellen:
EFG 1999, 284

Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung

FG Niedersachsen, vom 11.11.1998 - Aktenzeichen IX 373/93

DRsp Nr. 2001/3104

Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung

Von einer (zwangsweisen) Betriebsaufgabe des verpachteten, ruhenden Gewerbebetriebs ist auszugehen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier: u.a. Bierlieferlizenz) vom Pächter mit Zustimmung des Verpächters veräußert werden. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Aufgabeerklärung des Verpächters.

Für die Praxis:

Die Möglichkeit der Betriebsfortführung durch den Verpächter entfällt nämlich, wenn anläßlich oder im Laufe der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Der Verpächter stellt die werbende Tätigkeit ein. Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet entweder einen anderen (neuen) Betrieb (vgl. hierzu BFH vom 26.2.1997, BStBl II, 561) oder gibt den Betrieb seinerseits auf.