A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Anordnung der Beugehaft gegen den Beschwerdeführer zur Erzwingung seines Zeugnisses vor dem 3. Untersuchungsausschuß "NEUE HEIMAT" des 10. Deutschen Bundestages mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 44 Abs. 1 und 2 GG und mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG vereinbar war.
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