FG Saarland - Urteil vom 26.11.2002
2 K 157/00
Normen:
EStG (1990) § 33 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1990) § 33 Abs. 1 ; EStDV (1990) § 65 Abs. 3 ;

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten; Nachweis der Pflegebedürftigkeit; Einkommensteuer 1995 und 1996

FG Saarland, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 157/00

DRsp Nr. 2003/2775

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten; Nachweis der Pflegebedürftigkeit; Einkommensteuer 1995 und 1996

1. Beantragt der Steuerpflichtige den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, so hat er die Pflegebedürftigkeit durch einen objektivierten Nachweis, beispielsweise ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis zu belegen. 2. Ein objektivierter Nachweis der Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn die bestätigende Person angesichts langjähriger Pflege und Behandlung ein gewisses Näheverhältnis zum Steuerpflichtigen entwickelt hat, das keine Betrachtung der Situation des zu pflegenden mit den Augen eines fremden Dritten mehr erlaubt. 3. Eine entsprechende Anwendung von § 65 EStDV ist nicht sachgerecht, soweit damit dem Steuerpfichtigen anderweitige Nachweise der Pflegebedürftigkeit abgeschnitten sind.

Normenkette:

EStG (1990) § 33 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1990) § 33 Abs. 1 ; EStDV (1990) § 65 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen des Erblassers für die Beschäftigung einer Hausgehilfin und Pflegekraft als außergewöhnliche Belastungen.