Streitig ist, ob die beiden Standorte des Busunternehmens der Klägerin einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, für den nur eine Rücklage nach § 7g EStG von insgesamt 154.000 EUR gebildet werden kann, oder zwei Betriebe bestehen, für die jeweils eine Rücklage gebildet werden kann.
Die Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen in 1 unter der Firma "Fa. 1". Sie übernahm 1986 ein weiteres Omnibusunternehmen, dessen Standort in 2 sie unter der Bezeichnung "Fa. 2" weiterbetreibt.
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