FG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2008
7 K 377/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;

Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 7 K 377/07

DRsp Nr. 2009/6453

Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG

Bei zwei Standorten eines Busunternehmens kann es sich um zwei mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teilbetriebe handeln; die Standorte bilden aber einen Betrieb i. S. d. § 7g Abs. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beiden Standorte des Busunternehmens der Klägerin einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, für den nur eine Rücklage nach § 7g EStG von insgesamt 154.000 EUR gebildet werden kann, oder zwei Betriebe bestehen, für die jeweils eine Rücklage gebildet werden kann.

Die Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen in 1 unter der Firma "Fa. 1". Sie übernahm 1986 ein weiteres Omnibusunternehmen, dessen Standort in 2 sie unter der Bezeichnung "Fa. 2" weiterbetreibt.