FG Berlin - Urteil vom 16.08.1995
II 66/93
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Zweijährige Ausschlussfrist für Antragsveranlagung verfassungsgemäß

FG Berlin, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen II 66/93

DRsp Nr. 2003/11701

Zweijährige Ausschlussfrist für Antragsveranlagung verfassungsgemäß

Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger lebte seit 1982 dauernd von seiner Ehefrau getrennt, mit der er seit 1975 Eigentümer eines Zweifamilienhauses war und übte bis März 1984 als Oberarzt eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Bis zum Veranlagungszeitraum 1980 kam es zu Steuererstattungen.

Ende März 1984 flüchtete der Kläger anläßlich seines Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens gemeinsam mit seiner am 13. August 1975 geborenen Tochter, tauchte zunächst in Deutschland und dem europäischen Ausland unter und lebt nach einem Gefängnisaufenthalt wegen des angekündigten Auslieferungsverfahrens seit 1987 offen in ... .

Da er seine Steuerunterlagen nicht beschaffen konnte, bat er mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 den Beklagten um Schätzung der Steuererstattungen 1981 bis März 1984, da sich bis dahin an den wesentlichen Daten seiner Einkommensverhältnisse nichts geändert habe. Das gemeinsame Zweifamilienhaus sei im Mai 1984 verkauft worden, von dem Erlös habe er keinen Pfennig erhalten.