BVerwG - Urteil vom 29.01.2003
9 C 3.02
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 681
NJW 2003, 2183
NZM 2003, 448
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 3504/00
VG Oldenburg, vom 25.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4495/98

Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab

BVerwG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 9 C 3.02

DRsp Nr. 2003/5917

Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab

»Es widerspricht nicht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften die Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah pauschalierten Maßstabs - hier der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete - bestimmt. Der Mieter einer Zweitwohnung kann demgegenüber nicht eine niedrigere, nach dem von ihm tatsächlich geschuldeten Mietzins berechnete Steuerbemessung verlangen.«

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Veranlagungsbescheide der Beklagten, mit denen er für die Steuerjahre 1998 und 1999 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde.

Der Kläger hat seit November 1996 ein im Gemeindegebiet der Beklagten liegendes Einfamilienhaus mit einer Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung nach eigenen Angaben "zu Erholungs-, Berufs- oder Ausbildungszwecken" gemietet. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich 335,90 DM.

Grundlage der Bescheide war die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 6. Dezember 1988 i.d.F. vom 30. November 1995. Nach deren § 2 Abs. 1 ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Die Bestimmung über den Steuermaßstab lautet: