I.
Der Kläger wendet sich gegen zwei Veranlagungsbescheide der Beklagten, mit denen er für die Steuerjahre 1998 und 1999 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde.
Der Kläger hat seit November 1996 ein im Gemeindegebiet der Beklagten liegendes Einfamilienhaus mit einer Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung nach eigenen Angaben "zu Erholungs-, Berufs- oder Ausbildungszwecken" gemietet. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich 335,90 DM.
Grundlage der Bescheide war die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 6. Dezember 1988 i.d.F. vom 30. November 1995. Nach deren § 2 Abs. 1 ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Die Bestimmung über den Steuermaßstab lautet:
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