LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.02.2023
4 Sa 833/22
Normen:
BGB § 121; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 311
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 95/22

Zwingende Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das GerichtHeilung einer unwirksamen DokumentenübermittlungSchuldhaftes Zögern als Gegenteil von unverzüglich i.S.d. § 121 BGB

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 833/22

DRsp Nr. 2023/3887

Zwingende Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht Heilung einer unwirksamen Dokumentenübermittlung "Schuldhaftes Zögern" als Gegenteil von "unverzüglich" i.S.d. § 121 BGB

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und ausnahmsweise zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden darf (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV) sind zwingend. Ein im Format "MSG" übermitteltes Schreiben an das Gericht ist nicht formwirksam iSv. § 46c Abs. 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 ERVV eingegangen, auch wenn diesem Schreiben die Berufungsbegründung als Anlage im Format PDF beigefügt ist.

1. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.