Überlässt ein Grundstückseigentümer ein Betriebsgrundstück an eine zwischengeschaltete GmbH, damit diese es an eine Betriebsgesellschaft vermietet, an der der Grundstückseigentümer als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, hindert die Zwischenschaltung der GmbH nicht die Annahme einer personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen und damit die Annahme einer Betriebsaufspaltung.
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