BGH - Urteil vom 15.04.1966
VI ZR 271/64
Normen:
BGB §§ 249, 250, 251, 253, 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHZ 45, 212
DAR 1966, 154
DB 1966, 736
DRsp I(123)107a-e
ES Kfz-Schaden E4
JZ 1966, 410
NJW 1966, 1260
VRS 30, 401

Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 15.04.1966 - Aktenzeichen VI ZR 271/64

DRsp Nr. 1994/1477

Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs

»Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs und seiner Berechnung.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 250, 251, 253, 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Aus den Gründen:

[a] Der VI. Zivilsenat tritt im Ergebnis dem Standpunkt des III. Zivilsenats bei. Er hält die ... Angriffe gegen das Urteil des III. Zivilsenats nicht für so durchschlagend, daß sie Anlaß geben, die Grenzen der Schadensersatzpflicht anders zu ziehen und damit die in der Abwicklung von Haftungsfällen bereits weithin üblich gewordene Regulierungspraxis zur Vergütung des Nutzungsentgangs in Frage zu stellen.