BGH - Urteil vom 20.07.1971
1 StR 683/70
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 392 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 170
LM Nr. 7 zu § 9 OpiumG
MDR 1971, 939
NJW 1971, 2138
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Urteil vom 20.07.1971 (1 StR 683/70) - DRsp Nr. 1996/14997

BGH, Urteil vom 20.07.1971 - Aktenzeichen 1 StR 683/70

DRsp Nr. 1996/14997

"Zur Vollendung der Zollhinterziehung bei verbotswidriger Einfuhr von - in einem Kraftfahrzeug verstecktem - Haschisch." Welches Verhalten zur Verkürzung eines Steueranspruchs geeignet ist, hängt von der Regel ab, die der Gesetzgeber im einzelnen für die Erhebung der Steuer und für die Sicherung ihrer Erhebung getroffen hat. Die Frage kann für die verschiedenen Steuerarten verschieden zu beantworten sein. § 392 AO ist insofern ein Blankettgesetz; zu einer Anwendung bedarf es der Ausfüllung durch steuergesetzliche Tatbestände.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 392 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des Bannbruchs, wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen der verbotenen Einfuhr von Rauschgift und wegen eines Vergehens des unbefugten Führens einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von DM 7.500 verurteilt. Die Waffe und das Rauschgift (Haschisch) hat es eingezogen.

Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind verspätet angebracht und daher unzulässig. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A. Schuldspruch