BayObLG vom 24.02.1972
RReg 4 St 135/71
Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1972, 524
GA 1972, 349

BayObLG - 24.02.1972 (RReg 4 St 135/71) - DRsp Nr. 1996/16452

BayObLG, vom 24.02.1972 - Aktenzeichen RReg 4 St 135/71

DRsp Nr. 1996/16452

a. Das Gesetz stellt der positiven Kenntnis des Täters von der Entdeckung seiner Tat ein »Rechnenmüssen« mit der Entdeckung gleich. Sinn dieser Regelung ist es, daß es in Fällen, in denen dem Täter sein Wissen von der Entdeckung nicht nachgewiesen werden kann, es ausreichend ist, wenn der Strafrichter dem Täter einzelne, bestimmte und zwingende Begleitumstände nachzuweisen vermag, aus denen sich dem Täter die Überzeugung von der Entdeckung seiner Tat aufdrängen mußte. b. Die Frage, ob der Täter mit der Entdeckung rechnen mußte, ist anhand des Kriteriums einer »verständigen Würdigung der Sachlage« zu entscheiden. c. Trotz dieser zum Objektiven tendierenden Wortwahl des Gesetzes ist auf der Grundlage des Schuldstrafrechtes allein eine Beurteilung aus der Lage des Täters heraus und abgestellt auf seine individuellen Erkenntnismöglichkeiten zulässig.