BVerwG - Urteil vom 15.04.1983
8 C 150.81
Normen:
BewG §§ 75, 94 ; GrStG §§ 33, 34 ;
Fundstellen:
BVerwGE 67, 123
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Düsseldorf,

BVerwG - Urteil vom 15.04.1983 (8 C 150.81) - DRsp Nr. 1996/28152

BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - Aktenzeichen 8 C 150.81

DRsp Nr. 1996/28152

»Ein bebautes Grundstück verliert die Eigenschaft, "eigengewerblich genutzt" i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG zu sein, wenn derjenige, dem der auf diesem Grundstück ausgeübte Betrieb bei der Einheitsbewertung zugerechnet worden ist, diese gewerbliche Tätigkeit vollständig und auf Dauer aufgibt. Ein Grundsteuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Einem Grundsteuerpflichtigen, der wirtschaftlicher Eigentümer eines auf fremden Grund und Boden stehenden Gebäudes ist, kann nach § 33 GrStG ein Anspruch auf Erlaß der gesamten Grundsteuer entstehen; die Beschränkung des Erlaßanspruchs auf höchstens vier Fünftel der Grundsteuer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG) gilt in einem solchen Fall nicht. Geht die durch einen Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche Entlastung hinaus, so wird der Grundsteuererlaß für eine "überschießende" Entlastung durch § 33 Abs. 5 GrStG nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

BewG §§ 75, 94 ; GrStG §§ 33, 34 ;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,
Vorinstanz: VG Düsseldorf,
Fundstellen
BVerwGE 67, 123