BSG - Beschluß vom 30.09.1992
11 BAr 47/92
Normen:
AFG § 111 Abs. 2, § 113 Abs. 2 ; EStG § 38b S. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 1, § 160a Abs. 2 ;

Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfassungsmäßigkeit von § 111 Abs. 2 AFG

BSG, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 11 BAr 47/92

DRsp Nr. 1998/7574

Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfassungsmäßigkeit von § 111 Abs. 2 AFG

1. Eine Rechtsfrage kann erneut klärungsbedürftig sein, wenn im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde neue Gesichtspunkte zu einer grundsätzlich bereits geklärten Rechtsfrage vorgetragen werden.2. Auch wenn in § 111 Abs. 2 AFG iVm § 113 Abs. 2 AFG Arbeitnehmer-Ehegatten nicht in jeder Hinsicht genauso wie Arbeitslose, die mit Selbständigen verheiratet sind, behandelt werden, verstößt sie insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2, § 113 Abs. 2 ; EStG § 38b S. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 1, § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

1.Das Landessozialgericht (LSG) hat wie das Sozialgericht (SG) den Anspruch der Klägerin auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) durch die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) verneint.