BVerwG - Urteil vom 12.04.2000
11 C 12.99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2a ;
Fundstellen:
BVerwGE 111, 122
Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 17
DVBl 2000, 1224
DVP 2000, 4180
DÖV 2000, 873
IBR 2000, 576
KStZ 2001, 9
NJW 2001, 1740
NVwZ 2001, 440
ZKF 2000, 231
ZfIR 2000, 822
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, VG Hannover, vom 21.04.1999vom 29.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 5282.98 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 190.97

Zweitwohnungssteuer: Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit

BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 11 C 12.99

DRsp Nr. 2002/5337

Zweitwohnungssteuer: Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit

Eine Kommune ist befugt, sog. Erwerbszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2a ;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die er aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort gemietet hat.

Die Beklagte erhebt nach ihrer am 1. April 1994 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) vom 10. März 1994 eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet (§ 1 Abs. 1 ZwStS). Nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung ist Zweitwohnung "jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3,

a) die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Nieders. Meldegesetzes vom 02.07.1985 (Nieders. GVBl S. 192), zuletzt geändert am 17.06.1993 (Nieders. GVBl S. 150), dient,

b) die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder

c) die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (...)"

Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. c) ZwStS wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 26. Januar 1999 mit Wirkung vom 1. Februar 1999 gestrichen.