Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die er aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort gemietet hat.
Die Beklagte erhebt nach ihrer am 1. April 1994 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) vom 10. März 1994 eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet (§ 1 Abs. 1 ZwStS). Nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung ist Zweitwohnung "jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3,
a) die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Nieders. Meldegesetzes vom 02.07.1985 (Nieders. GVBl S. 192), zuletzt geändert am 17.06.1993 (Nieders. GVBl S. 150), dient,
b) die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder
c) die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (...)"
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. c) ZwStS wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 26. Januar 1999 mit Wirkung vom 1. Februar 1999 gestrichen.
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