BVerwG - Urteil vom 21.01.2015
9 C 1.14
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 151, 171
DÖV 2015, 578
NVwZ 2015, 1463
NVwZ 2015, 6
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2696/12

Entfallen der Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung im Hinblick auf den Erschließungsbeitrag

BVerwG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 9 C 1.14

DRsp Nr. 2015/6233

Entfallen der Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung im Hinblick auf den Erschließungsbeitrag

1. Die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB entfällt nicht bereits dadurch, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen (teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77).2. Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 5;

Gründe

: I

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.