OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2015
11 U 132/14
Normen:
BeamtVG § 46 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 416/13

Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen 11 U 132/14

DRsp Nr. 2019/5182

Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten

Einem Bundespolizeibeamten stehen über seine Unfallfürsorgeansprüche gegen den eigenen Dienstherrn hinaus gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn keine weitergehenden Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 416/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 15.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 46 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;

Gründe:

I.

Weil der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist, wird von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen abgesehen (arg. e c. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.