OLG Koblenz - Beschluss vom 09.06.2015
5 U 1412/14
Normen:
BGB §§ 104 Nr. 2, 705, 709, 712, 723, 726; HGB §§ 131; HGB §§ 132; HGB §§ 133; HGB §§ 134; HGB §§ 135; HGB §§ 136; HGB §§ 137; HGB §§ 138; HGB §§ 139; HGB §§ 140; HGB §§ 141; HGB §§ 142; HGB §§ 143; HGB §§ 144; PartGG § 1; PartGG § 9; PartGG § 11; BRAO § 59a;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 98/12

Ansprüche unter den Partnern einer Anwaltssozietät bei Geschäftsunfähigkeit eines Partners

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 5 U 1412/14

DRsp Nr. 2017/3040

Ansprüche unter den Partnern einer Anwaltssozietät bei Geschäftsunfähigkeit eines Partners

HGB §§ 131 - 144 PartGG § 1, 9, 11 BRAO § 59a Zu den Vertrags-, Rücksichtnahme- und Auskunftspflichten der Partner einer anwaltlichen Gemeinschaftspraxis, wenn einer der Rechtsanwälte geschäftsunfähig wird.

Eine Freiberufler Sozietät wird abfindungsfrei in der Weise beendet, dass die Sachwerte geteilt werden und die rechtlich unbegrenzte Möglichkeit geschaffen und genutzt wird, um die bisherigen Mandanten zu werben. An welchen Umständen ein Vorgehen zur Abwicklung der Sozietät bisher scheiterte, ist dabei ohne Belang.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 166.076,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 104 Nr. 2, 705, 709, 712, 723, 726; HGB §§ 131; HGB §§ 132; HGB §§ 133; HGB §§ 134; HGB §§ 135; HGB §§ 136; HGB §§ 137; §§ ;