OLG Naumburg - Urteil vom 16.04.2015
9 U 18/11
Normen:
BGB § 631; BGB §§ 387 ff.; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 286; BGB § 648a Abs. 1; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 657/04

Anspruch auf Werklohn für den Einbau neuer FensterVerweigerung einer SicherheitsleistungKein Verzug mit der Mängelbeseitigung

OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 9 U 18/11

DRsp Nr. 2020/800

Anspruch auf Werklohn für den Einbau neuer Fenster Verweigerung einer Sicherheitsleistung Kein Verzug mit der Mängelbeseitigung

1. Wird eine Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gemäß § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt, kann der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern. 2. Verzug mit der Mängelbeseitigung tritt in diesem Fall nicht ein und ein Kostenerstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 BGB kann nicht entstehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 27.590,60 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Behebung nachstehender Mängel:

- Fehlen einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Fixierung der Metallfensterbänke auf den Steinbänken;

- Fehlen einer elastischen Verfugung der seitlichen Fensterbankaufkantungen zur Leibung;

- Fehlen einer Ableitung unterhalb der Metallaußenfensterbänke entstehenden Kondensates;

- Fehlen einer ausreichenden Mindestneigung eines Teils der Metallaußenfensterbänke;

- Fehlen des Mindestwärmeschutzes und fehlende Schimmelpilzfreiheit im Anschluss der Fenster an den Baukörper;

- nicht fachgerechte Verarbeitung der inneren Fensteranschlussfolie;