OFD Münster - Verfügung vom 18.11.1988
S 2225a - 154 - St 16 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 18.11.1988 (S 2225a - 154 - St 16 - 31) - DRsp Nr. 2010/80364

OFD Münster, Verfügung vom 18.11.1988 - Aktenzeichen S 2225a - 154 - St 16 - 31

DRsp Nr. 2010/80364

§ 10e EStG Zweifelsfragen zur Anwendung des Wohneigentumsförderungsgesetzes vom 15. 5. 1986 (BStBl 1986 I S. 278)

I. Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. des § 10e EStG

1. Aufwendungen für Fahrten zur Baustelle oder zum Kaufobjekt, das insgesamt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. des § 10e Abs. 1 EStG zu rechnen.

Wird das Gebäude teilweise nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so sind die Aufwendungen entsprechend Abschn. 17 des Erlasses des FinMin NRW v. 15. 5. 1987 (= BdF-Schreiben v. 15. 5. 1987, BStBl 1987 I S. 434) aufzuteilen.

2. Herstellungskosten für Außenanlagen eines nach § 10e EStG begünstigten Objektes sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung einzubeziehen, da nach dem Gesetzeswortlaut des § 10e EStG ausschließlich Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes und Anschaffungskosten des Grund und Bodens begünstigt sind.

Zu den Herstellungskosten des Gebäudes, und damit zu den nach § 10e EStG begünstigten Kosten gehören bei Wohngebäuden jedoch auch die Aufwendungen für Einfriedungen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (Abschn. 33a Abs. 2 Nr. 8 EStR). Dies gilt auch für „lebende Umzäunungen”, vgl. Abschn. 157 Abs. 6 Satz 2 EStR.