Sie kennen das: Wenn Sie bei der Prüfung eines Sachverhalts einmal falsch abbiegen, kann das fatale Folgen haben. Manchmal ist man sich ja trotz aller Lektüre bei der Lösung des Falls immer noch unsicher. Hier hilft unser einmaliger Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Probleme. Mit der Auswahl eine der Checklisten gelangen Sie in ein interaktives Fragenmenü, das Sie sicher bis zur Lösung des Sachverhalts leitet. Am Ende erhalten Sie ein übersichtliches Ergebnis mit weitergehenden Hinweisen und Informationen. Probieren Sie es gleich einmal aus!
Zahlungen, die der leistende Unternehmer unter der Bezeichnung „Zuschuss, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag, Verlustübernahme“ o.Ä. erhält, können umsatzsteuerbares Leistungsentgelt oder nicht umsatzsteuerbaren echten Zuschuss darstellen. Derartige Zahlungen können vom Leistungsempfänger selbst oder auch einem fremden Dritten erfolgen. Die Abgrenzung vom echten Zuschuss zum umsatzsteuerbaren Entgelt bereitet große Schwierigkeiten und hat weitreichende umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Mit dieser Checkliste prüfen Sie, ob die vorliegenden Umsätze der Sonderregelung des § 25c UStG unterliegen. In bestimmten Fällen können Umsätze im Zusammenhang mit Gold zudem auch dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG unterliegen.
§ 25a UStG beinhaltet eine Sonderregelung für Lieferungen von beweglichen, körperlichen Gegenständen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Prüfen Sie insbesondere bei Gebrauchtwarenhändlern, ob die Regelung anwendbar ist.
Ausfuhrlieferungen sind gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Definition, wann eine Ausfuhrlieferung vorliegt, ergibt sich aus § 6 UStG. Die Befreiungsvorschriften für Ausfuhrlieferungen (Abschn. 6.1 UStAE) unterscheiden danach, wer die Ware ausgeführt hat und wohin die Ware ausgeführt wird. Prüfen Sie hier, ob der Tatbestand der steuerfreien Ausfuhrlieferung erfüllt sein könnte.
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist immer wieder Thema von Auseinandersetzungen zwischen Mandanten und der Finanzverwaltung. Prüfen Sie diese Fälle daher sehr genau. Diese Checkliste kann bei einer ersten Einordnung der betreffenden Umsätze unterstützen, die Einzelfallprüfung aber nicht ersetzen..
Prüfen Sie, ob die vorliegenden Umsätze ausnahmsweise der sogenannten Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen.
Monat, Quartal, Jahr? Mit dieser Checkliste bestimmen Sie den Voranmeldungszeitraum des Unternehmers.
Durchlaufende Posten gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt. Bei dem leistenden Unternehmer entsteht dann – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – für diesen Betrag keine Umsatzsteuer. Prüfen Sie hier in Abgrenzung zum umsatzsteuerbaren Entgelt sowie zum nichtsteuerbaren Schadenersatz und nichtsteuerbaren Zuschuss das Vorliegen eines durchlaufenden Postens.
Prüfen Sie hier die Voraussetzungen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 23 UStG.
Umsätze der Land- und Fortswirte fallen oftmals unter die Regelbesteuerung. Prüfen Sie hier, ob die Geschäftsvorfälle ausnahmsweise der Durchschnittssatzbesteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 24 UStG unterliegen.
Erwerben Privatpersonen oder Unternehmer für ihren nichtunternehmerischen Bereich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein neues Fahrzeug, sind sie verpflichtet, gem. § 16 Abs. 5a UStG eine Fahrzeugeinzelbesteuerung i.S.d. § 18 Abs. 5a UStG durchzuführen.
Liefern Privatpersonen oder Unternehmer in ihrem nichtunternehmerischen Bereich ein neues Fahrzeug i.S.d. § 1b UStG, werden sie gem. § 2a UStG für diese innergemeinschaftliche Lieferung wie ein Unternehmer behandelt.
In bestimmten Fällen können sich ausländische Unternehmer bei der Erfüllung umsatzsteuerlicher Pflichten von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Prüfen Sie, ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht.
Werden im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Leistungen erbracht, ist zu prüfen, ob es sich um nicht steuerbare Innenumsätze handelt. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, ob es sich um einen im Inland oder im Ausland ansässigen Organträger handelt. Innenumsätze haben u.a. Auswirkung auf den Vorsteuerabzug.
Die Kleinunternehmerregelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und nimmt die Unternehmer von der Steuererhebung aus, die nur in geringem Umfang steuerpflichtige Umsätze tätigen. Bei Anwendung dieser Regelung wird der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich wie ein Nichtunternehmer behandelt. Die Prüfung der Umsatzgrenzen, die für die Anwendung der Vorschrift bestimmte Beträge nicht überschreiten dürfen, muss jeweils zu Beginn eines Jahres erfolgen.
Erbringen Unternehmer Reiseleistungen an Privatpersonen, können sie in den Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 25 UStG fallen. Die Margenbesteuerung ist dabei nicht nur für Veranstalter von Pauschalreisen von Bedeutung, sondern auch für Unternehmer, die nur einzelne Leistungen, wie z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen, erbringen. Zudem können im Einzelfall auch Reisebüros in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fallen.
Die Ortsbestimmung eines einzelnen Geschäftsvorfalls kann keine Checkliste leisten. Hier erhalten Sie aber eine Übersicht, welche die Ortsbestimmung vereinfacht.
Mit dieser Checkliste prüfen Sie den umsatzsteuerlichen Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte.
Der Unternehmer hat gem. § 16 Abs. 1 UStG die Steuer zu berechnen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG kann der Unternehmer zwischen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) und vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wählen.
Die Umsatzsteuer entsteht kraft Gesetzes. Bezogen auf den jeweils zugrundeliegenden Umsatz und die vom Unternehmer angewandte Besteuerungsform (nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten) liegen unterschiedliche Entstehungszeitpunkte vor. Bereits vor Leistungsausführung vereinnahmte Anzahlungen führen insoweit auch schon zur Entstehung der Umsatzsteuer.
Die Existenz des Entgelts ist – bei der Prüfung des Leistungsaustauschs – grundsätzlich eine wichtige Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung. Daneben stellt das Entgelt die Bemessungsgrundlage für einen steuerbaren Umsatz dar. Neben reinen Geldzahlungen kann sich das Entgelt in ganz unterschiedlichen Formen (z.B. beim Tausch/tauschähnlichen Umsatz) darstellen. Das Entgelt als Wert der erhaltenen Gegenleistung ist neben dem Steuersatz eine entscheidende Berechnungsgrundlage für die Höhe der Umsatzsteuer.
Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen einer Dauerfristverlängerung gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46–48 UStDV vorliegen.
Mit dieser Checkliste prüfen Sie, ob der Unternehmer zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist.