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§ 1
GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025
Änderungsnachweis
§ 1 GVG (Unabhängigkeit der Richter)
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 1 (Unabhängigkeit der Richter)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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