§ 10 b KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Zweites Kapitel Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse

§ 10 b KSVG (Rücknahme des Festsetzungsbescheids)

§ 10 b (Rücknahme des Festsetzungsbescheids)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.