§ 100 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 100 BBiG Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.