§ 100 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, BGBl. I Nr. 107 vom 03.04.2025

§ 100 SGB VIII Hilfsmerkmale

§ 100 Hilfsmerkmale

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person, 4. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.