NEUNTES KAPITEL Datenschutz, Statistik und Interoperabilität ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen ZWEITER TITEL Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.