§ 101 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 101 SGB X Auskunftspflicht der Leistungsträger

§ 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. 2§ 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.