§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
BBiG ( Berufsbildungsgesetz )
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.