§ 102 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 102 GVG (Unanfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung)

§ 102 (Unanfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. 2Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. 3Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.