§ 104 b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.