§ 104 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 104 FamFG Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.