§ 104 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 104 SGB XII Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. 2Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.