§ 1040 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1040 BGB Schatz

§ 1040 Schatz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.