§ 105 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 105 BRAO Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.