§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln