§ 1076 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung

§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.