§ 108 (Vorbereitende Schriftsätze der Beteiligten)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
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