§ 109 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 109 StPO Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.